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Guerlain: Dreidimensionale Marke in Form eines Lippenstifts kann eingetragen werden

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat entschieden, dass die dreidimensionale Marke in Form eines Lippenstifts von Guerlain eingetragen werden kann. Damit heben die Richter die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante auf, mit der die ursprüngliche Anmeldung von Guerlain zurückgewiesen wurde. Dort hatte der Prüfer befunden, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle und wies die Anmeldung zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass die Marke nicht hinreichend von den Normen und Gebräuchen der Branche abweiche.

Das Gericht der Europäischen Union hebt die Entscheidung nun auf. Es stellt fest, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft hat, weil sie erheblich von der Norm und den Gepflogenheiten der Lippenstiftbranche abweiche und sich von jeder anderen auf dem Markt vorhandenen Form unterscheide. Die Form erinnere an die eines Schiffsrumpfs oder eines Kinderwagens. Zudem sei das Vorhandensein der kleinen ovalen geprägten Form ungewöhnlich und trage zum ungewöhnlichen Erscheinungsbild der angemeldeten Marke bei. Schließlich verstärke der Umstand, dass der durch diese Marke dargestellte Lippenstift nicht aufrecht gestellt werden kann, den ungewöhnlichen visuellen Aspekt seiner Form.



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vg 14.07.2021