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Olympiaschutzgesetz im Jahr 2021 – zeitgemäßer Markenschutz?

Die Covid-19-Pandemie ist noch nicht überwunden, mittelbare rechtliche Folgewirkungen sind genauso wenig ausgelotet wie die Frage, ob die Gesellschaft Konsequenzen für ihr künftiges Zusammenleben ziehen sollte oder muss. Gerade die Spitzenorganisationen des nationalen und internationalen Sports scheinen sich frühzeitig vor Reflektion immunisiert zu haben. Insbesondere, aber nicht nur im Spitzenfußball wurde vorgelebt, was Privilegien auch in Krisenzeiten bedeuten, und alles unterlassen, was als solidarischer Verzicht hätte missinterpretiert werden können.

Die olympischen Spiele unterscheiden sich vom Fußball vor allem durch das drastisch geringere Durchschnittseinkommen der Athleten. Diese profitieren auch nicht vom Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), wie sein Name nahelegen könnte. Ebenso wenig die "olympische Idee" – unabhängig davon, ob diese hehres Ideal oder sinnentleerte Phrase ist. Geschützt werden die olympischen Dachorganisationen, das International Olympic Committee (IOC) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), genauer: ihre kommerziellen Interessen.

Diesen wird ein sehr viel weitergehender Rechts- und Markenschutz gewährt als allgemein üblich. Bereits 2014, zum zehnjährigen Jubiläum des Gesetzes, bestand erheblicher Legitimationsbedarf. Diese Frage hat nichts an Aktualität verloren, sondern wurde durch die mit der Pandemie einhergehenden existenziellen Verwerfungen im sozialen Gefüge sogar verschärft. Das Ringen um die Veranstaltung der Tokioter Sommerspiele wirkt wie ein Vergrößerungsglas und legt den Widerspruch offen zwischen der mit dem Feuer wie in einer Monstranz umhergetragenen olympischen Idee und der profanisierten olympischen Realität zwischen olympischen Geschäftsinteressen und Bedürfnissen der Allgemeinheit.

Natürlich dachte niemand ernstlich an eine Pandemie, als am 1.7.2004 das OlympSchG in Kraft trat. Vor dem Hintergrund der veränderten sozialen Realität des Jahres 2021 sollte die Sonderbehandlung des IOC und DOSB, die geradezu symbolisch für die vollständige Kommerzialisierung des Sports steht, erneut kritisch hinterfragt werden.

In seinem Gastbeitrag in markenartikel 7/2021 beleuchtet Prof. Dr. Carsten Momsen, Leiter des Arbeitsbereichs für Vergleichendes Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht an der Freien Universität Berlin, die Hintergründe und Facetten des OlympSchG, zeigt die Entwicklung in den vergangenen Jahren und erklärt, warum die Schutzwürdigkeit zweifelhaft ist. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 28.07.2021