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Ortlieb gegen Amazon: Fahrradtaschenhersteller siegt beim BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber dagegen wehren kann, wenn seine Marke in einer irreführenden Anzeige bei Google verwendet wird und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Im aktuellen Fall ging es um die Schaltung von Google Ads durch Amazon mit Ortlieb als einzigem Markennamen. Das Unternehmen ist Hersteller wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet werden. Es ist Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht. 

Kunden landen bei Suchanfrage nach "Ortlieb Fahrradtaschen" bei Amazon

Ortlieb hatte dagegen geklagt, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion von Amazon gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Fahrradtasche Zubehör", "Lenkertasche Fahrrad Ortlieb" und "Ortlieb Gepäcktaschen" enthielten und mit Angebotslisten auf Amazon.de verlinkt waren. Diese verlinken aber teilweise auf Trefferlisten, bei denen die gesuchten Markenprodukte gar nicht auftauchen - oder zumindest nur in gemischten Listen mit anderen Produkten, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten.

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform Amazon.de an. Stattdessen setzt der Hersteller aus dem fränkischen Heilsbronn auf selektiven Vertrieb über Fachhändler. Ersieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

BGH bestätigt Ortlieb

 Nachdem ein erstes Verfahren bis zum Bundesgerichtshof zu den Ergebnislisten in der Amazon Suchmaschine erfolglos blieb, konnte sich Ortlieb jetzt durchsetzen. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass damit das Markenrecht von Ortlieb verletzt werde. Eine Google-Anzeige, in der Amazon unter Angabe von 'Ortlieb Fahrradtaschen' geworben hatte, darf nicht auf eine gemischte Angebotsliste auf der Webseite von Amazon verlinkt werden. 

Grundsätzlich stehe allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen. Allerdings müssten die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen. 

Markenverband begrüßt BGH-Entscheidung

"Wir begrüßen die Entscheidung des BGH ausdrücklich und haben Ortlieb in seinem Kampf gegen dieses Verhalten auch unterstützt. Wer mit Markenprodukten wirbt, muss diese Originalprodukte auch vorrätig haben, ansonsten täuscht er Verbraucher und schädigt Marken", so Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer im Markenverband. Mit Unterstützung des Markenverbandes gehe Ortlieb seit Jahren rechtlich dagegen, dass Amazon in seiner Suchmaschine bei der Eingabe von Markennamen auch die gar nicht gesuchten Produkte der Wettbewerber zeigt.

Martin Ruppmann, Geschäftsführer VKE-Kosmetikverbands, sagt: "Dem heutigen BGH-Urteil messen wir als Verband hohe Bedeutung zu. Es geht hier nicht um einen Einzelfall, sondern um Grundsatzfragen. Der VKE hat sich daher ganz bewusst in den Amazon-Prozessen als Unterstützer von Ortlieb engagiert. Denn die Marke Ortlieb steht für einen Selektivvertrieb des Fachhandels. Dessen Existenz ist zunehmend von Plattformen wie Amazon bedroht, die dem Verbraucher gerne eine breite Warenverfügbarkeit suggerieren, auch wenn sie gar nicht vorhanden ist. Die irreführende Google-Werbung, die heute verboten wurde, spielt dabei eine zentrale Rolle."

Ortlieb sieht Strategie bestätigt

Auch Ortlieb äußerte sich zu dem Urteil: Man sehe sich nicht nur in der eigenen Vertriebsstrategie abermals bestärkt, sondern es sei gleichzeitig auch eine klare Stärkung von Marken im Allgemeinen. Zudem stehe das Urteil im Einklang mit der Entwicklung auf unionsrechtlicher Ebene, die Markenschutz zunehmend als wichtigen Teil des Verbraucherschutzes definiere. "Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je", heißt es in einer Mitteilung des Unternehmens. "Wenn diese verloren geht, dann ist es vor allem für mittelständische, eigentümergeführte Marken wie Ortlieb langfristig nicht mehr möglich, die notwendigen Investitionen für den Erhalt des Markenstatus aufzubringen und den Fortbestand des Gütesiegels 'Made in Germany' zu gewährleisten."





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vg 25.07.2019