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Irreführung

Weinhaltiges Getränk mit Bockbierwürze ist kein Glühwein

Quelle: Broker/Fotolia

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Wo Glühwein draufsteht, muss auch Glühwein drin sein. Das hat die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I entschieden. Die Richter haben damit der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als Glühwein zu bezeichnen. Der Begriff Wein werde hierdurch in unzulässiger Weise "verwässert".

Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber getäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung Glühwein unzulässig. Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als Glühwein bezeichnen zu können.

Zulässige Bestandteile des Glühweins

In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

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vg 22.11.2022