ANZEIGE

ANZEIGE

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

EU-Staaten einigen sich auf Richtlinie zum Lieferkettengesetz

Quelle: sh99/Adobe Stock

Quelle: sh99/Adobe Stock

Das Europaparlament und der Europäische Rat haben sich auf die Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD) geeinigt. Mit dem Lieferkettengesetz sollen Unternehmen zukünftig zur Rechenschaft gezogen werden, wenn in den Lieferketten beispielsweise Menschenrechtsverletzungen oder Umweltvergehen festgestellt werden. Der Schutz der Umwelt und der Menschenrechte in der EU und weltweit sollen verbessert werden.

Die Sorgfaltspflichtrichtlinie regelt die Pflichten großer Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte in ihrerLieferkette, die die vorgelagerten Geschäftspartner des Unternehmens und teilweise die nachgelagerten Tätigkeiten wie Vertrieb oder Recycling umfasst. Die Richtlinie legt auch Regeln für Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen fest; sie verpflichtet die Unternehmen, einen Plan anzunehmen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Kostenlos versorgt Sie der markenartikel-Newsletter mit allen Neuigkeiten. Jetzt abonnieren - nie wieder etwas verpassen!

E-Mail:

Sicherheitscode hier eintragen:

Die wichtigsten Elemente der Einigung

Die vorläufige Einigung umreißt den Geltungsbereich der Richtlinie, klärt die Haftung für Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, definiert die verschiedenen Sanktionen besser und vervollständigt die Liste der Rechte und Verbote, die die Unternehmen beachten sollten.

Die Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro fest. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften. Die Kommission wird eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen müssen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Gemäß der heute erzielten Einigung wird der Finanzsektor vorübergehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, doch wird es eine Überprüfungsklausel für eine mögliche zukünftige Einbeziehung dieses Sektors auf der Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung geben.

"Mit der neuen Richtlinie werden in der EU einheitliche Regeln für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten gelten. Dadurch wird der Wettbewerbsnachteil entfallen, den die deutschen Unternehmen derzeit durch das Lieferkettengesetz haben", sagt Dr. Christoph Schröder, Rechtsanwalt bei CMS Deutschland, Berlin. "Aufgrund der neuen Richtlinie muss Deutschland sein Lieferkettengesetz nachschärfen. Beispielsweise sollen Menschenrechte und Umwelt in weiterem Umfang als bisher geschützt werden. Neu ist auch die zivilrechtliche Haftung. Unternehmen müssen betroffene Personen stärker einbeziehen. Und es werden mehr Unternehmen unter das Gesetz fallen. Aber die Sorgfaltspflichten bleiben im Wesentlichen dieselben."

Für Unternehmen, die die im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Geldbußen nicht zahlen, sieht die vorläufige Vereinbarung mehrere Unterlassungsmaßnahmen vor und berücksichtigt den Umsatz des Unternehmens, um Geldstrafen zu verhängen (d. h. maximal 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens).

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Stefanie Sabet, Geschäftsführerin der Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie (BVE) und Leiterin Büro Brüssel, sieht die Einigung kritisch: "Die vorläufige Einigung beim europäischen Lieferkettengesetz verfehlt ihr Ziel, zudem mangelt es an Rechtssicherheit. Ob die notwendige EU-weite Vollharmonisierung oder ein risikobasierter Ansatz verankert werden konnten, ist derzeit noch unklar. Die Politik sollte den Unternehmen nicht glauben machen, dass nur große Unternehmen von dem Gesetz betroffen sind - durch den Wertschöpfungskettenansatz wird es alle Unternehmen und Sektoren betreffen."

sie betont, dass Sorgfaltspflichten staatliche Schutzpflichten nur ergänzen, nicht ersetzen sollten.

"Ws ist daher unverhältnismäßig, dass Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen einschränkungslos beenden müssen, wenn sie die negativen Auswirkungen auf Umwelt oder Menschenrechte durch ihre Geschäftspartner allein nicht verhindern oder beenden können."

zurück

vg 14.12.2023