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Social Media

Wettbewerbszentrale mahnt Influencer wegen mangelnder Werbekennzeichnung ab

Quelle: Nito/Fotolia

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Die Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, mahnt Influencer:innen ab. Seit Herbst 2023 sei man in elf Fällen gegen fehlende oder unzureichende Werbekennzeichnung bei Influencer Marketing vorgegangen und habe bislang neun Abmahnungen gegen die betreffenden Influencer:innen oder gegen die mit ihnen werbende Unternehmen ausgesprochen.

So habe beispielsweise ein international bekannter Rennfahrer auf Instagram für Luxusuhren und -Gepäckstücke geworben und die entsprechenden Posts nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Wettbewerbszentrale verlangte Unterlassung dieser Praxis und nahm zwei europäische Unternehmen in Anspruch, die mit ihm als Testimonial warben. Diese sind nach Auffassung der Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb für die fehlende Kennzeichnung durch ihre Werbepartner mit verantwortlich, da sie, wie in üblichen Influencer-Verträgen, ihrem Werbepartner die Kennzeichnung vorgeben können und müssen. Auf die Beanstandungen hin nahm der Sportler in beiden Fällen erstmals eine Kennzeichnung vor: Er fügte nach der sogenannten Caption (Überschrift) die drei Zeichen „#ad“ ein. Die Wettbewerbszentrale hält diese Kennzeichnung weiterhin nicht für ausreichend und hat daher eine weitere Abmahnung ausgesprochen.

Eine in Deutschland bekannte Musikerin zeigte in einem anderen Fall in einem professionell gedrehten 'Behind the Scenes'-Reel (Kurzvideo) auf Instagram, wie sie für die Produktion eines Videoclips geschminkt wird. Dabei rückte die Kamera ausschließlich und prominent Kosmetikprodukte ihres Werbepartners ins Licht, ohne dass das Video als Werbung gekennzeichnet war. Die Musikerin gab auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab. Eine Umsetzung der Werbekennzeichnung erfolgte jedoch nicht, sodass es der Anforderung einer Vertragsstrafe bedurfte.

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In zwei weiteren Fällen bewarben reichweitenstarke Influencer auf Instagram und Facebook ohne Werbekennzeichnung verschiedene Nahrungsmittel wie ein Getränkepulver, Schokoriegel beziehungsweise einen Getränkesirup. Diese Produkte werden von Unternehmen vertrieben, die die Influencer selbst leiten bzw. mit denen sie kooperieren. In einem der Fälle gab der Influencer eine Unterlassungserklärung ab. Er setzte jedoch weiterhin keine ausreichende Werbekennzeichnung um, sodass die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe angefordert hat. In dem anderen Fall blieb eine Reaktion aus und die Wettbewerbszentrale reichte vor dem LG Berlin Unterlassungsklage ein.

Über die Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.100 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel.

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vg 14.03.2024