Health-Claims-Verordnung
dm verliert Streit um 'Immun-Smoothie'

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Die Drogeriemarktkette dm darf einen Obst-Quetschie nicht weiter als 'Immun-Smoothie für Kinder' bezeichnen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe und gab damit einer Klage der Verbraucherorganisation Foodwatch, Berlin, recht. Laut dem Richter verstößt die Bezeichnung gegen die europäische Health-Claims-Verordnung. Die Drogeriemarktkette erwecke damit unzulässigerweise den Eindruck, der Verzehr des Produkts wirke sich positiv auf das Immunsystem aus.
Die europäische Health-Claims-Verordnung erlaubt gesundheitsbezogene Aussagen nur, wenn diese zuvor ein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) genehmigt wurden.
Die Verbraucherorganisation Foodwatch, Berlin, hattte zuletzt mehrere Lebensmittelunternehmen wegen irreführender Gesundheitswerbung abgemahnt. Neben der Drogeriekette dm für den "Immun-Smoothie für Kinder" auch die Firma Barnhouse für das Müsli "Krunchy Immune Plus" und der Getränkehersteller Voelkel für den Fruchtsaft "BioC Immunkraft". Barnhouse hatte daraufhin die unzulässige Gesundheitswerbung gestoppt. Die Klage gegen Voelkel ist noch anhängig.
Gegen das Urteil des Landgericht Karlsruhe kann dm bis Mitte September 2025 in Berufung gehen.
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