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Digital Services Act

Amazon scheitert mit Klage gegen DSA-Einstufung als sehr große Online-Plattform

Quelle: Tingey Injury Law Firm/Unsplash

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von Amazon EU Sàrl gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission zum Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) abgewiesen. Die Kommission hatte die Plattform Amazon Store als sehr große Online-Plattform (Very Large Online Platform, VLOP) eingestuft, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der EU überschreitet. Mit dieser Einstufung gehen umfangreiche zusätzliche Pflichten in den Bereichen Transparenz, Risikomanagement und Datenzugang einher.

Amazon sah mehrere Grundrechte verletzt

Amazon hatte argumentiert, die zugrunde liegenden Bestimmungen des DSA verletzten mehrere Grundrechte – darunter unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Gleichbehandlung, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Datenschutz. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die auferlegten Pflichten stellten zwar Eingriffe dar, seien jedoch verhältnismäßig und durch legitime Ziele wie Verbraucherschutz und die Begrenzung systemischer Risiken gerechtfertigt. Der EU-Gesetzgeber verfüge in der digitalen Regulierung über einen weiten Beurteilungsspielraum.

Besonders hob das Gericht hervor, dass große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Beeinträchtigung von Grundrechten potenziell erheblich verstärken können. Pflichten wie ein Empfehlungsmodus ohne Profiling, ein öffentliches Werbearchiv oder der kontrollierte Zugang für Forschende zu bestimmten Daten seien geeignet, diese Risiken zu mindern und griffen nicht in den Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte ein.

Auch die Gleichbehandlung von Marktplätzen mit anderen Plattformformen sei sachgerecht, da auch Marktplätze systemische Risiken erzeugen könnten. Die Nutzerzahl als Kriterium für die Einstufung bewertete das Gericht als weder willkürlich noch ungeeignet.

Gegen das Urteil kann Amazon innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen – allerdings nur zu Rechtsfragen.

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vg 20.11.2025