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Remondis & Co.

Entsorgungsmarkt: Kartellamt verpflichtet Rethmann zu Fusionmeldungen

Das Bundeskartellamt, Bonn, hat die Rethmann-Gruppe, zu der unter anderem das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, verpflichtet, künftige Zusammenschlüsse in ausgewählten Wirtschaftszweigen vor Vollzug bei der Behörde anzumelden. Die Verpflichtung gilt zunächst für drei Jahre.

Betroffen sind Zusammenschlüsse im Bereich der Erfassung nicht-gefährlicher Haushaltsabfälle – also Rest-, Bio- und Sperrmüll sowie Papier, Pappe und Kartonage (PPK), gemischte Verpackungen und Glas – sowie im Bereich der Aufbereitung von Hohlglas, sofern es sich nicht um Bagatellfälle handelt und die Umsatzerlöse des Zielunternehmens mindestens 100.000 Euro betragen.

Neue Regelung angewendet

Damit wendet das Kartellamt erstmals eine Regelung an, die 2021 eingeführt und Ende 2023 angepasst wurde. Sie ermöglicht es, auch Zusammenschlüsse kleinerer Unternehmen zu prüfen, die normalerweise nicht anmeldepflichtig wären.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, erklärte: "Die allgemeinen gesetzlichen Umsatzschwellen können dazu führen, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen einer wettbewerblichen Prüfung entzogen ist. Gerade auf regionalen Entsorgungsmärkten spielen solche Unternehmen jedoch eine wichtige Rolle. Mit unserer Entscheidung stellen wir sicher, dass auch diese Übernahmen kontrolliert werden."

Die Entscheidung basiert auf einer 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung, die hohe Marktanteile und nahezu flächendeckende Präsenz der Rethmann-Gruppe in Deutschland aufzeigte. Zudem bestehen auf den betroffenen Märkten hohe Marktzutrittshürden, während die Zahl potenzieller Wettbewerber in Ausschreibungen kontinuierlich zurückgeht. Das Bundeskartellamt sieht darin eine mögliche Gefährdung des wirksamen Wettbewerbs, insbesondere durch Übernahmen auch kleinerer regionaler Anbieter.

Die konkrete wettbewerbliche Bewertung erfolgt jedoch im Rahmen der Prüfung jedes Einzelfalls. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; das Unternehmen kann Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

 

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vg 25.11.2025