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Markenschutz

EU-weiter Herkunftsschutz für handwerkliche und industrielle Produkte gestartet

Quelle: Sewcream/Adobe Stock

Seit dem 16. Januar 2026 können Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse mit regionalem Ursprung erstmals einen europaweiten Schutz als geografische Angabe beantragen. Mit Inkrafttreten des deutschen Geoschutzreformgesetzes setzt Deutschland die EU-Verordnung 2023/2411 um, die den bislang auf Agrarprodukte, Wein und Spirituosen beschränkten Herkunftsschutz auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ausweitet.

Geschützt werden können Produktnamen, deren Qualität, Ansehen oder besondere Eigenschaften wesentlich auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Voraussetzung ist zudem, dass mindestens ein wesentlicher Produktionsschritt im betreffenden Gebiet erfolgt. Der neue Schutz umfasst sowohl handwerklich gefertigte als auch industriell hergestellte Produkte – darunter etwa Messer, Uhren, Porzellan, Textilien, Schmuck, Glas- oder Holzwaren.

DPMA ist zuständige nationale Behörde

Als zuständige nationale Behörde fungiert das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Es prüft die Anträge in einem ersten Schritt auf nationaler Ebene und leitet sie anschließend an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiter, das die Entscheidung über die Eintragung auf EU-Ebene trifft. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das GI-Portal des EUIPO.

DPMA-Präsidentin Eva Schewior sieht in dem neuen Instrument einen wichtigen Beitrag zur Stärkung regionaler Wirtschaftsräume: Geschützte geografische Angaben könnten dazu beitragen, traditionelles Know-how zu sichern, regionale Wertschöpfung zu fördern und die Sichtbarkeit regional verankerter Marken zu erhöhen. 

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vg 03.02.2026