Preisgestaltungsfreiheit
Kartellamt untersagt Amazon Preiskontrollmechanismen auf Marketplace
Das Bundeskartellamt, Bonn, hat der Amazon.com Inc. sowie der Amazon EU S.à r.l. die Anwendung von Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise auf dem deutschen Amazon Marketplace untersagt. Hintergrund ist der systematische Eingriff in die Preisgestaltungsfreiheit von Marktplatzhändlern.
Amazon betreibt auf Amazon.de sowohl ein Eigenhandelsgeschäft (Amazon Retail) als auch den Marketplace, über den rund 60 Prozent der Waren von unabhängigen Händlern verkauft werden. Die Marktplatzhändler tragen dabei selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Preise. Das Bundeskartellamt kritisiert, dass Amazon durch Preiskontrollmechanismen die Sichtbarkeit von Angeboten einschränkt oder diese ganz entfernt, wenn die Preise als zu hoch bewertet werden. Solche Maßnahmen können zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.
"Amazon tritt auf seiner Plattform in direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Eine Einflussnahme auf deren Preisgestaltung ist nur in absoluten Ausnahmefällen, wie etwa bei Preiswucher, zulässig", erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Er betonte, dass Amazon die Endverbraucherpreise auch durch andere Mittel wie Anpassungen von Gebühren oder Provisionen steuern könnte, ohne die Preisfreiheit der Händler zu beschränken.
Besonders problematisch seien die intransparenten Regeln der Preiskontrollmechanismen. Händler könnten nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien Preise bewertet oder Angebote eingeschränkt werden. Das Bundeskartellamt sieht darin einen Missbrauch nach § 19a Abs. 2 GWB sowie einen Verstoß gegen § 19 GWB und Artikel 102 AEUV.
Abschöpfung von 59 Mio. Euro wirtschaftlichen Vorteils
Erstmals seit der Reform 2023 hat die Behörde zudem den wirtschaftlichen Vorteil abgeschöpft, den Amazon durch das rechtswidrige Verhalten erlangt hat. Vorläufig wurde ein Betrag von rund 59 Millionen Euro festgesetzt.
Die Entscheidung steht noch nicht fest: Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die der Bundesgerichtshof entscheiden würde. Das Bundeskartellamt hat die Maßnahme in enger Abstimmung mit der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur getroffen, insbesondere unter Berücksichtigung der EU-Verordnung über digitale Märkte und der Platform-to-Business-Verordnung.
Die Entscheidung unterstreicht die zunehmende Regulierung großer digitaler Plattformen in Deutschland und Europa und setzt ein deutliches Signal für die Preisautonomie von Marktplatzhändlern.
Amazon will Entscheidung anfechten
Amazon reagierte sofort und teilte mit, dass man die Entscheidung des Bundeskartellamts "entschieden anfechten" werden.
"Sie beruht auf einer rein deutschen Vorschrift und steht im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts", so Rocco Bräuniger, Country Manager Amazon.de. "Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn."
Wenn Amazon alleinig dazu verpflichtet werde, "nicht wettbewerbsfähige oder sogar missbräuchliche Preise im Store zu bewerben, führt dies zu einem schlechten Einkaufserlebnis", sagt Bräuniger. "Kunden würden zu der irreführenden Annahme verleitet, sie erhielten ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist."
"Das Bundeskartellamt hat diesen Fall gemäß § 19a Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfolgt, einer speziellen Vorschrift, die derzeit nur für eine Handvoll Unternehmen gilt", erläutert Bräuninger.
Die Entscheidung desKartellamtes fragmentiere den europäischen Binnenmarkt weiter und es sei fraglich, "ob diese Vorschrift Innovation, Wettbewerb und Verbraucherinteressen tatsächlich fördert".
Weitere Meldungen, die Sie interessieren könnten:
Printausgabe
Partner-News
Marketing- und Medien-News aus der new-business-Redaktion











