Nachhaltigkeitswerbung
EmpCo-Richtlinie: Neue Spielräume für Altprodukte?
Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit verschärfte Vorgaben für Nachhaltigkeitswerbung. Dr. Bernd Weichhaus, Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei JBViniol, zeigt auf, dass sich trotz des Verzichts des deutschen Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung erste Spielräume für den Umgang mit Altprodukten abzeichnen. Weder die österreichische Regierungsvorlage noch neue Leitlinien der europäischen Verbraucherschutzbehörden schaffen zwar einen Freibrief für nicht rechtskonforme Werbeaussagen. Sie geben Unternehmen aber Hinweise darauf, welche Maßnahmen bei der behördlichen Durchsetzung voraussichtlich im Vordergrund stehen werden:
Die verschärften Vorgaben für Nachhaltigkeitswerbung aufgrund der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie treten am 27. September 2026 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat im Umsetzungsgesetz keine Abverkaufsregelung vorgesehen. Inzwischen zeichnen sich jedoch zumindest für den Vertrieb von Produkten in Österreich Erleichterungen für Hersteller langlebiger Produkte ab; zudem liegen auf europäischer Ebene unverbindliche Leitlinien zur Priorisierung behördlicher Durchsetzungsmaßnahmen vor.
Österreich plant Übergangsregelung für Altprodukte
In Österreich ist am 10. Juni 2026 die Regierungsvorlage zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie vorgelegt worden. Der Entwurf sieht vor, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zivilrechtliche Ansprüche wegen nicht rechtskonform gestalteter Produkte nicht geltend gemacht werden können, sofern die Waren vor dem 27. September 2026 in den Verkehr gebracht worden sind.
Begründet wird diese Schonfrist mit dem Umweltschutz und der Zielrichtung der EmpCo-Richtlinie, weil auf diese Weise Warenbestände vor der Vernichtung gerettet werden können. Langlebige Produkte mit potenziell angreifbaren Werbeaussagen könnten daher vor der Vernichtung bewahrt werden, wenn sich Behörden bei der Durchsetzung der Vorgaben zurückhalten. Selbst in Österreich wäre aber eine rechtskonforme Gestaltung oder Löschung der Onlinewerbung einschließlich alter Posts in den Untiefen der Social-Media-Kanäle erforderlich, weil hier auch zivilrechtliche Angriffe möglich bleiben.
Europäische Behörden setzen Prioritäten bei der Durchsetzung
In die Gruppe der unverbindlichen Kommentierungen zur Auslegung der EmpCo-Richtlinie reiht sich das Common Understanding des Europäischen Consumer Protection Cooperation (CPC) Network vom 30. Juni 2026 ein. In dem Netzwerk sind die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze innerhalb der Europäischen Union zuständigen Behörden zusammengefasst, um insbesondere auch gegen grenzüberschreitende Verstöße vorzugehen. In Deutschland ist neben staatlichen Behörden wie den Landesmedienanstalten zum Beispiel auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen Teil des Netzwerks. Es hat in der ersten Jahreshälfte die Eingaben zur fehlenden Übergangsfrist nach September gesichtet und am 30. Juni 2026 eine Interpretation der Netzwerkbehörden über den Umgang mit nicht rechtskonformen Werbeaussagen nach September 2026 veröffentlicht.
Auch wenn das Common Understanding zum Umgang mit Altprodukten am selben Tag in die aktualisierte Fassung der einschlägigen Frage 18 der FAQ der EU-Kommission zur Auslegung verschiedener Fragen der EmpCo-Richtlinie eingefügt wurde, sind beide Dokumente ausdrücklich nicht bindend. Gleichwohl lassen sich darin nochmals die Priorisierungen nachlesen, die Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitswerbung sinnvollerweise vornehmen sollten.
Kein Freibrief für bestehende Werbeaussagen
Vorweg: Einen Freibrief für den Abverkauf alter, nicht rechtskonformer Produkte und Werbeaussagen liefert das CPC-Dokument ebenfalls nicht. Je nach Branche und den Herausforderungen der fristgerechten Umsetzung werden die Behörden aber folgende Aspekte für eine mögliche Ahndung im Blick haben:
Die Unternehmen sollten dokumentieren, was wann in welcher Form so verändert wurde, dass die Werbung möglichst rechtzeitig den rechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitswerbung entspricht. Unzulässige Werbeaussagen im Online-Bereich sind leicht vor September anzupassen und dürften nach der verschärften Gesetzeslage auf wenig Toleranz stoßen.
Werbeaussagen auf Verpackungen sollten zügig angepasst werden. Hier wird eine Rolle spielen, ob es sich um langlebige Produkte und/oder um Produkte handelt, deren Gestaltung typischerweise nur mit langen Vorläufen angepasst wird. Je länger die Produktgestaltung in der Vergangenheit und gegebenenfalls vor der Verabschiedung der EmpCo-Richtlinie in den Markt gelangte, desto unverhältnismäßiger wäre aus Sicht der Behörden ein Vorgehen gegen wettbewerbswidrige Altverpackungen. Ebenso wären Beschränkungen durch die Lieferkette sowie technische Besonderheiten bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Sofern es logistisch realisierbar ist, sollten Möglichkeiten genutzt werden, Sticker auf Verpackungen mit besonders plakativen und damit besonders unzulässigen Umweltaussagen anzubringen, um unterhalb der Schwelle einer Vernichtung rechtskonforme Gestaltungen zu bewirken. Dies dürfte in Branchen mit wenigen Großhändlern und gegebenenfalls Zentrallagern deutlich leichter zu bewirken sein als in einem Segment, in dem ein Abverkauf in den Einzelhandel bereits vor geraumer Zeit stattfand. Immer noch bestehende wettbewerbswidrige Aussagen auf Produkten könnten im stationären Handel durch aufklärende Hinweise vor Ort abgefedert werden.
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